Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Foullong GmbH – Spezialabbruch mit Diamantwerkzeugen

  1. Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachfolgend aufgeführten AGB sowie die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise laut Preisliste bzw. des zugrunde liegenden Angebotes an.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Mündliche Vereinbarungen mit den Monteuren der Firma Foullong GmbH sind nicht zulässig. Verbindliche Vereinbarungen sind ausschließlich mit der Geschäftsleitung oder vertretungsberechtigten Personen zu treffen.
  5. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  6. Es gelten die in unserer Preisliste bzw. in unserem schriftlichen Angebot genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten sich die Kosten für Leistungen, die wir erst mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss erbringen können durch Preissteigerungen bei Material, Löhnen, Sozialabgaben, Steuern oder aus sonstigen Gründen erhöht haben, behalten wir uns vor, die Preise angemessen zu erhöhen.
  7. Unsere Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Aufmaß, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Dabei liegen die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise laut Preisliste bzw. laut schriftlichem Angebot zugrunde.
  8. Die genaue Lage der Sägeschnitte sowie der Bohrpunkte und ihrer Durchmesser sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten verbindlich einzumessen und zu überprüfen.
  9. Eine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Lage der durch den Auftraggeber eingemessenen oder angegebenen Bohrungen oder Sägeschnitte ergeben, werden von der Firma Foullong GmbH nicht übernommen. Der Auftraggeber trägt hierfür ebenso wie für die statische Zulässigkeit der Arbeiten die volle Haftung.
  10. Wasser und Strom sind vom Auftraggeber in max. 50m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Wasserdruck:1bar an der Arbeitsstelle
    Strom: 230V, 16Amp.
    400V, 16Amp.
    400V, 32Amp.
    (je nach Geräteeinsatz)

    Wasser und Strom können von der Firma Foullong GmbH zur Verfügung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt laut der zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Preisliste.
  11. Die Arbeitsstelle muss mit normalen Straßenfahrzeugen erreichbar sein. An der Arbeitsstelle muss ungehindertes Arbeiten möglich sein. Die Arbeitsstelle ist folglich von Belägen, Isolierungen, Verkleidungen und dergleichen freizulegen. Installationen wie Gas, Wasser, Heizung, Telefon oder ähnliches sind zu entfernen bzw. durch den Auftraggeber zu schützen. Für Beschädigungen zuvor genannter Installationen, Anstrichen, Bodenbelägen, Mobiliar oder ähnlichem übernehmen wir keine Haftung. Falls die Gestellung von Gerüsten oder ähnlichem für Arbeitshöhen >1,50m Arbeitshöhe nötig ist, erfolgt die Abrechnung laut der zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Preisliste.
  12. Vom Arbeitgeber ist ein kontinuierlicher Arbeitsablauf zu gewährleisten. Die Arbeiter dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Benachrichtigung unterbrochen werden. Für die Wartezeiten der Unterbrechungen, die von der Firma Foullong GmbH nicht verschuldet werden, kommen die in der Preisliste bzw. im Angebot vereinbarten Stundensätze in Ansatz. Dies gilt ebenfalls, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte oder Sägeschnitte oder durch falsche Bekanntgabe der Bohrdurchmesser Wartezeiten entstehen.
  13. Die Demontage der losgesägten Betonteile und der Bohrkerne aus dem Baukörper sowie deren Abtransport und Entsorgung erfolgt bauseits, sowie dies nicht anders vereinbart wurde. Wir sind bemüht, die Baustelle sauber zu verlassen, wird jedoch eine zusätzliche Reinigung bzw. das Entfernen der Bohrkerne oder Sägeteile gewünscht, wir nach Stundensätzen abgerechnet. Fremdkosten werden dabei mit 20% Aufschlag weiterbelastet.
  14. Treten während der Arbeit Defekte an den Maschinen oder Geräten auf, so ist die Firma Foullong GmbH berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, ohne dass Schadenersatz oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers bestehen. Wir werden bemüht sein, die Arbeiten so schnell wie möglich fortzusetzen, jedoch ist Schadenersatz bei Terminüberschreitungen ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Sind für die Durchführung der Arbeiten behördliche Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftraggeber rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen. Wir haften nicht für die Genehmigungsfreiheit der von uns durchzuführenden Arbeiten.
  2. Wir haften nicht für Sachschäden, die nicht an dem von uns bearbeiten Objekt eintreten. Für Schäden, die vom Personal oder von den Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Firma Foullong GmbH verursacht werden, haftet die Firma Foullong GmbH im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Eine darüber hinaus gehende Haftung, insbesondere für Wasserschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangen sollte.
  3. Wir haften nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensfolgeschäden.
  4. Unsere Haftung für Schäden an uns zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  5. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht unserer Kunden mit Forderungen, die ihren Ursprung nicht im selben Vertragsverhältnis haben, sind ausgeschlossen.
  6. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen.
  7. Die Ordnungsmäßigkeit und der Umfang unserer Arbeiten ist auf unseren Wunsch hin bei Abschluss unserer Tätigkeit vom Auftraggeber auf unseren Leistungsberichten schriftlich zu bestätigen. Bei Verweigerung dieser Bestätigung oder bei einer mehr als 3 Werktage nach Abschluss unserer Arbeit erfolgenden Rüge trifft im Verkehr mit Kaufleuten den Auftraggeber die Beweislast bezüglich unserer Haftung und unserer erbrachten Leistungen.
  8. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Basis der vom Auftraggeber bzw. von seinem Beauftragten unterzeichneten Leistungsberichte.
  9. Eine über die Dauer der Annahme hinausgehende Gewährleistung oder eine Sicherheitsleistung sind sinngemäß zu VOB Teil 1, §13 oder §14 ausdrücklich ausgeschlossen.
  10. Alle Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung rein netto fällig.
  11. Erstrecken sich die Arbeiten über einen längeren Zeitraum, werden spätestens nach 7 Tagen nach Beginn der Arbeiten bzw. nach der letzten Rechnungsstellung Zwischenrechnungen gestellt. Diese werden ebenfalls 14 Tage nach Rechnungsstellung rein netto fällig.
  12. Erfolgt auf eine Mahnung, die unserem Auftraggeber nach Überschreitung der Fälligkeit zugeht keine Zahlung binnen 3 Tagen, so berechnen wir ab dem 1. Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
  13. Alle Rechnungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungenen nicht eingehalten werden oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers objektiv gesehen nach Vertragsschluss mindern. Ist der Auftraggeber in diesem Falle nicht in der Lage, geeignete Sicherheit zu stellen (selbstschuldnerische unbefristet Bankbürgschaft, Sicherungshypothek), so ist die Firma Foullong GmbH nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  14. Entsprechen die Arbeitsbedingungen nicht den Verhältnissen, die dem Angebot oder der Beauftragung zu Grunde liegen, so ist die Firma Foullong GmbH berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  15. Gerichtsstand für alle Geschäfte und Dienstleistungen ist Neuss.
  16. Alle geschäftlichen Tätigkeiten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, Grundlagen und Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt. Diese gelten unverändert weiter. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem zum Ausdruck gebrachten Willen am nächsten kommt.